Kurzarbeit! Was gilt nun für Sie als Personaler?

Die aktuelle Corona-Krise bringt wirtschaftliche Probleme mit sich. Unternehmen kommen an ihre Grenzen und das gesellschaftliche wie das wirtschaftliche Leben ist von einem auf den anderen Tag auf den Kopf gestellt. Viele Unternehmen schicken deshalb ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit. Was ist das überhaupt und was gilt für Sie als Personaler?
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsunfalls oder auch einer Wirtschaftskrise wie die jetzige Corona-Krise. Im ersten Moment werden damit Kündigungen vermieden, denn Sie als Personaler sind ja daran interessiert, auch in Krisenzeiten Ihren Mitarbeiterstab zu erhalten. Die Kurzarbeit ist auf zwölf Monate begrenzt, kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen auf 24 Monate verlängert oder auch verkürzt werden. Bei Kurzarbeit reduziert sich das bisher gezahlte Bruttogehalt im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit. Um diesen Verlust ein wenig zu kompensieren, erhält der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts beziehungsweise 67 Prozent, wenn Kinder mit im Haushalt leben. Das neue Gehalt des Mitarbeiters setzt sich also aus der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Kurzarbeitergeld zusammen.
Wer ist aktuell im Rahmen von Corona besonderes von Kurzarbeit betroffen?
Von Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen sein. Die Arbeitnehmer, die betroffen sind, arbeiten dann prozentual weniger oder überhaupt nicht. Die Arbeitszeit wird gegebenenfalls auf null reduziert.
Grundsätzlich besteht für folgende Arbeitnehmer kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
Müssen Ihre Arbeitnehmer der Kurzarbeit zu stimmen?
Sofern Sie in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat haben, muss dieser der Kurzarbeit zustimmen. Wenn dies nicht der Fall ist, und auch sonst keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit bestehen, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, diesem Mittel zustimmen. Es muss eine betriebliche Einheitsregelung zustande kommen, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird. Die Beschäftigten müssen durch eine Ankündigungsfrist über bevorstehenden Zeitenänderung und mögliche Lohnkürzungen informiert werden.
Muster für die Zustimmung:
Ich bin mit der Kurzarbeit einverstanden, sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigt und diese nach § 99 Abs. 3 SGB III einen schriftlichen Bescheid darüber erteilt, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.
Checkliste zur Kurzarbeit: Was für Sie als Personaler nun gilt!
1.
Ruhe bewahren
Sie können als Personaler mit gutem Beispiel vorangehen und Ruhe bewahren. Dadurch strahlen Sie Zuversicht aus und projizieren dies auch auf Ihre Mitarbeiter. Kommunizieren Sie, dass Sie optimistisch sind, dass alles gut wird, denn Sie wollen im ersten Moment nur Kündigungen vermeiden!
2.
Keine Überstunden verlangen
Sie können während der Kurzarbeit keine Überstunden von Ihren Mitarbeitern fordern. Kurzarbeit darf nämlich nur das letzte Mittel sein. Sollte Ihre Belegschaft also während der Kurzarbeit mal länger arbeiten müssen, was vorkommen kann, sollten diese es mit kurzfristigem Abfeiern regeln.
3.
Arbeitszeiten notieren
Des Weiteren sollten Sie Ihre Mitarbeiter dazu auffordern, Arbeitszeiten aufschreiben, denn Sie müssen der Agentur für Arbeit vorlegen, wann Ihre Arbeitnehmer am Tag gearbeitet haben. Dies ist wichtig, damit die Arbeitsagentur nach Ende der Kurzarbeit prüfen kann, ob der Anspruch tatsächlich in dieser Höhe bestand.
4.
Urlaub der Arbeitnehmer
Sie können Ihre Mitarbeiter in Zwangsurlaub schicken, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, einer Insolvenz zu entfliehen. Das Urlaubsgeld wird allerdings nicht negativ von der Kurzarbeit beeinflusst. Mitarbeiter, die kurz vor ihrem Urlaubsantritt Kurzarbeitergeld bekommen haben, bekommen Urlaubsgeld auf der Grundlage ihres regelmäßigen Lohns oder Gehalts (Paragraph § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).
5.
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter
Es ist ratsam, die Belegschaft über die Konsequenzen durch die Kurzarbeit auf dem Laufenden zu halten. Beispielsweise können sich für den Zeitraum der Kurzarbeit Steuernachzahlungen ergeben, gerade wenn die Mitarbeiter verheiratet sind.

Das sind herausfordernde Zeiten für den Personalbereich! Gute Zeiten aber auch, um die eigenen Kompetenzen gezielt weiterzuentwickeln. Stichworte: Digitalisierung, New Work, virtuelle Zusammenarbeit, Projektarbeit … Diese werden zukünftig von Unternehmen noch stärker nachgefragt.