Der neue Koalitionsvertrag: Das kommt im Arbeitsrecht 2019 auf Sie zu

Zu Beginn des Jahres 2018 hat unsere Regierung den Koalitionsvertrag auf den Weg gebracht. Einige Änderungen betreffen Sie als Personaler beziehungsweise als Arbeitgeber unmittelbar. Beispielsweise gelten neue Regelungen bezüglich der Brückenteilzeit, für befristete Verhältnisse und auch die Arbeit auf Abruf wird sich künftig verändern. Aber welche Gesetze ergeben sich für Sie im Arbeitsrecht 2019 außerdem und was genau wird sich ändern? Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Brückenteilzeit: Alles neu im Arbeitsrecht 2019
Wir haben bereits nach dem Urteil für Sie detailliert zusammengefasst: Arbeitnehmer können künftig aus einer Teilzeitstelle zurück in die Vollzeitarbeit wechseln. Das war früher nicht ohne weiteres möglich. Zwar gelten auch Ausnahmen für kleinere Betriebe, insgesamt schränkt die neue Regelung Sie als Arbeitgeber ein.
Befristete Verhältnisse werden eingedämmt
Eine weitere Neuerung des Koalitionsvertrags ist die Regelung zeitlich begrenzter Verträge. Ohne Sachgrund sind diese zwar weiterhin möglich, jedoch nur, wenn diese eine Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Bisher durften diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als 24 Monate betragen. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, einen Vertrag erneut zu befristen, wenn der Arbeitgeber früher bereits angestellt war und dazwischen eine Beschäftigungs-Lücke von drei Jahren bestanden hat.
Mit Sachgrund? 5 Jahre maximal!
Liegt ein Sachgrund vor, so kann die Befristung maximal fünf Jahre dauern.
Als beschäftigendes Unternehmen dürfen Sie Befristungen nur noch einmal verlängern, anstatt wie bisher drei Mal. Das gilt auch bei Verträgen, die durch Zeitarbeitsfirmen zustande gekommen sind. Außerdem können Sie nicht nach Belieben so viele befristete Verträge, wie gewünscht, abschließen. Denn eine Obergrenze pro Unternehmen reguliert das zusätzlich.
Die Arbeit auf Abruf soll mehr Sicherheit bieten
Wenn Mitarbeiter nur auf Abruf arbeiten, so stellt dies einen großen Unsicherheitsfaktor für die Beschäftigten dar: Das Einkommen kann nicht sicher gewährleistet werden. Diese Unsicherheit soll im Rahmen des Arbeitsrechts verändert werden und vorhersehbarer sein. Insbesondere für Gastronomiebetriebe und im Handel müssen Sie als Arbeitgeber folgende Regelungen kennen:
- Arbeit auf Abruf darf maximal 20 Prozent weniger sein, als die vereinbarte Mindestarbeitszeit
- Zudem ist eine Zusatzarbeit nur zu 25 Prozent möglich
- Die Zusatzarbeit ist außerdem zu bezahlen
- Ohne Vereinbarung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als gegeben
Veränderungen angekündigt: Familien, Beruf und Digitalisierung
Digitales Arbeiten und Vereinbarkeit mit Familie und Beruf: Dem hat der Koalitionsvertrag viel Aufmerksamkeit gewidmet.
Wie diese Veränderungen aussehen werden, müssen wir abwarten. In unserem Whitepaper haben wir aber einige konkrete Ideen zusammengefasst, wie modernes Arbeiten aussehen kann: